AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der ORNAMIN-Gruppe

Ornamin-Kunststoffwerke GmbH & Co. KG


I. Anwendung

1. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können.

2. Vorher durch uns abgegebene Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

II. Preise

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise EXW Minden gemäß den Incoterms 2010 zuzüglich des zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Mehrwertsteuersatzes.

2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Schriftlich vereinbarte verbindliche oder unverbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellung, soweit diese vereinbart wurden.

2. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. Bei Unterlieferung wird nur die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten eintreten.

4. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

2. Die zulässige Packhöhe für von durch uns gelieferte Paletten richtet sich nach der CCG2-Norm. Die zulässige Ladehöhe beträgt 160 bis 195 cm.

3. Wenn vertraglich etwas anderes als EXW Minden gemäß den Incoterms 2010 vereinbart ist, richtet sich der Gefahrenübergang nach der jeweils gewählten Klausel der Incoterms oder nach dem Vertrag.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

3. Die Kosten einer Intervention des Verwenders trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der Besteller tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.

4. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

VI. Zusicherung und Mängelhaftung

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, die dem Besteller auf Wunsch zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen bedeutet nicht die Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Liefergegenstände.

2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Press- und Spritzgussteilen sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.

3. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt und Prüfung der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln hat die Mängelanzeige unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich zu erfolgen.

4. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Ersetzte Teile sind auf Verlangen unfrei zurückzusenden.

5. Bei verzierten Artikeln gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Grund für eine Mängelrüge. Geringe Farbschwankungen in der Auflage sind aus technischen Gründen nicht immer vermeidbar und können nicht beanstandet werden.

6. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise dadurch entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung in der vereinbarten Währung ausschließlich an die auf der Rechnung angegebenen Kontoverbindungen zu leisten.

2. Sollte Factoring vereinbart sein, sind sämtliche Zahlungen ausschließlich an die VR Factorem GmbH, Ludwig-Erhard-Str. 30- 34, 65760 Eschborn zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum gem. §V dieser Bedingungen haben wir auf die VR Factorem GmbH übertragen.

3. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.

4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

VIII. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises an ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir kennzeichnen die Formen als Fremdeigentum und versichern sie auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten.

4. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

IX. Schutzrechte

1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung und Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir –ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

3. Uns stehen alle Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

X. Erfüllungsort, Gerichtstand und Rechtswahl

1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz in Minden. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz in Minden sachlich zuständige Gericht.

2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.


Stand: Januar 2017

 

 
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